I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verkauft und vermietet Baumaschinen; außerdem erbringt sie für solche Maschinen Service- und Reparaturleistungen. Im Jahre 1993 (Streitjahr) investierte sie für ... DM in ihren Betrieb. Die dafür beantragte Investitionszulage lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab, weil die Klägerin mit Schwerpunkt einen Handel betreibe, der nach § 3 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 nicht begünstigt sei.
Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Auffassung des FA und wies die Klage der Klägerin als unbegründet ab. Es ging dabei weiter davon aus, daß der von der Klägerin geltend gemachte Strukturwandel (hin zum zulagenbegünstigten Vermietungsbetrieb) erst im Jahre 1995 und damit für eine Zulagengewährung auch schon für die Investitionen im Streitjahr zu spät abgeschlossen gewesen sei.
Das FG hielt es jedoch für "geboten", die Revision gegen sein Urteil "insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Strukturwandels" zuzulassen.
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