1. Die schriftliche Begründung der Revision erfordert, dass die Revisionsbegründungsschrift handschriftlich unterzeichnet werden muss.2. Der Vertretungszwang vor dem BFH bezieht sich auch auf die Begründung der Revision. Die Revisionsbegründungsschrift muss daher von einer i.S.d. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG postulationsfähigen Person unterzeichnet sein.3. Wird eine Revisionsbegründungsschrift "i. A." unterzeichnet, so ist die Revisionsbegründung jedenfalls dann unwirksam, wenn der Unterzeichner die Postulationsfähigkeit nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht besitzt.