Für die FG besteht nach der Rechtsprechung des BFH keine Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH (vgl. das BFH-Urteil vom 2.4.1996, VII R 119/94, BStBl. II 1996, 102, und den Praxishinweis in EURO STEUER-TELEX 1996, 18).
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