BFH - Beschluß vom 30.09.1998
XI B 22/98
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 42 Abs. 1, 2 § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 348

Richterablehnung

BFH, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen XI B 22/98

DRsp Nr. 1999/643

Richterablehnung

1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. 2. Die Besorgnis der Befangenheit kann nur hinsichtlich eines oder mehrerer individuell bestimmter Richter aus deren individuellen Besonderheiten hergeleitet werden (Grundsatz der Individualablehnung, vgl. BFH-Urt. v. 18.02.1997 - VIII R 54/95, BStBl II 1997, 647). 3. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Individualablehnung ist grds. rechtsmissbräuchlich. Abweichendes gilt nur, wenn alle Mitglieder eines Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung abgelehnt werden (Anschluss an BFH-Beschl. v. 27.07.1992 - VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112). 4. Bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur über die im jeweiligen Gesuch enthaltenen Gründe zu befinden, andere Befangenheitsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 42 Abs. 1, 2 § 44 Abs. 2 ;

Gründe: