Der Senat legt das Beschwerdebegehren dahin aus, daß die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragen, den angefochtenen Beschluß des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und ihrem Befangenheitsantrag stattzugeben.
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Nach § Abs. Satz 1 der () i.V.m. § der Zivilprozeßordnung () kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund ist gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen objektiven Betrachtung, davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1985 , BFHE 144, 144, BStBl II 1985, ). Es müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder Willkür des Richters vorliegen (BFH-Beschluß vom 30. Oktober 1997 , BFH/NV 1998, ). Gemäß § Abs. sind die das Mißtrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschluß vom 5. August 1997 , BFH/NV 1998, ).
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