BFH - Beschluß vom 24.11.2000
II B 44/00
Normen:
FGO § 51 ; ZPO § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 621

Richterablehnung

BFH, Beschluß vom 24.11.2000 - Aktenzeichen II B 44/00

DRsp Nr. 2001/3990

Richterablehnung

Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht bereits daraus, dass ein Richter an einer in einem früheren Rechtsstreit zu Ungunsten des Stpfl. getroffenen Entscheidung mitgewirkt hat. Das gilt auch dann, wenn der frühere Rechtsstreit eine gleichliegende Sache betraf.

Normenkette:

FGO § 51 ; ZPO § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zusammen zur Vermögensteuer veranlagte Ehegatten, wenden sich mit ihrer Klage, die sich gegen Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1988 bis 1. Januar 1996 richtet, gegen die Zurechnung von Vermögenswerten, die der Kläger nach ihrem Vorbringen lediglich treuhänderisch gehalten hat. Das Finanzgericht (FG) hat über diese Klage noch nicht entschieden. Eine frühere Klage der Kläger gegen Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1980 bis 1. Januar 1987 (Az.: 6 K 107/92), der im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde lag, hat es bezüglich der Bescheide auf den 1. Januar 1982 bis 1. Januar 1987 durch Urteil vom 27. Juni 1996 abgewiesen, weil es ein Treuhandverhältnis für nicht nachgewiesen hielt. An dieser Entscheidung beteiligt war u.a. Richter am FG X, der weiterhin Mitglied des 6. Senats des FG ... ist.