I. Der erkennende Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 13. April 2000, dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) zugestellt am 21. Juli 2000, die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. August 2000 mündliche Verhandlung beantragt und seine Einwendungen geltend gemacht.
Mit Verfügung vom 21. September 2000 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 16. November 2000, anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2000 hat der Kläger erneut zum Gerichtsbescheid Stellung genommen und insbesondere auf die Notwendigkeit einer Vorlage nach § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|