BFH - Beschluß vom 20.12.2000
XI R 34/99
Normen:
FGO §§ 51, 90a ; ZPO §§ 42, 43 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 797

Richterablehnung

BFH, Beschluß vom 20.12.2000 - Aktenzeichen XI R 34/99

DRsp Nr. 2001/4603

Richterablehnung

Hat ein Kl. nach Ergehen eines Gerichtsbescheides Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und sich zur Sache geäußert, ist ein danach gestelltes Ablehnungsgesuch, das sich auf eine krasse Fehlentscheidung im Gerichtsbescheid beruft, offensichtlich unzulässig.

Normenkette:

FGO §§ 51, 90a ; ZPO §§ 42, 43 ;

Gründe:

I. Der erkennende Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 13. April 2000, dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) zugestellt am 21. Juli 2000, die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. August 2000 mündliche Verhandlung beantragt und seine Einwendungen geltend gemacht.

Mit Verfügung vom 21. September 2000 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 16. November 2000, anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2000 hat der Kläger erneut zum Gerichtsbescheid Stellung genommen und insbesondere auf die Notwendigkeit einer Vorlage nach § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.