BFH - Beschluß vom 08.12.1998
VII B 227/98
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 661

Richterablehnung; Äußerung des Richters zur Sach- und Rechtslage

BFH, Beschluß vom 08.12.1998 - Aktenzeichen VII B 227/98

DRsp Nr. 1999/3543

Richterablehnung; Äußerung des Richters zur Sach- und Rechtslage

1. Dass sich ein Richter vor Abschluss des Verfahrens eine vorläufige Meinung über die Sach- und Rechtslage gebildet hat und diese kundtut, stellt keinen Ablehnungsgrund dar. 2. Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Richter seine (vorläufige) Meinung, die er sich abschließend erst aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens bilden darf, vorträgt. Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises des Richters darauf, dass seine Äußerung auf einer lediglich vorläufigen persönlichen Meinungsbildung beruht, kann nicht ohne Weiteres Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit sein.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: