BFH - Beschluß vom 22.10.1998
II B 64/98
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 624

Richterablehnung; Anregung auf vorläufige Steuerfestsetzung; Abfertigung der FG-Post durch die OFD

BFH, Beschluß vom 22.10.1998 - Aktenzeichen II B 64/98

DRsp Nr. 1999/2493

Richterablehnung; Anregung auf vorläufige Steuerfestsetzung; Abfertigung der FG-Post durch die OFD

1. Die bloße Anregung des Berichterstatters des FG an das FA, die Steuer bis zur Entscheidung des BVerfG vorläufig festzusetzen, beinhaltet keine das FA einseitig begünstigende Maßnahme, aus der sich objektiv eine Parteilichkeit des Berichterstatters herleiten ließe. 2. Der Umstand, dass die Post des FG der Poststelle der OFD in verschlossenem Zustand zugeliefert, dort gewogen, frankiert und zur Post aufgegeben wird, rechtfertigt nicht die Annahme der Befangenheit der an dem Gericht tätigen Richter. Denn der FinVerw wird durch die Abfertigung der Post des FG in keiner Weise Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung des FG ermöglicht.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe: