BFH - Beschluß vom 18.12.1998
III S 4/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 944

Richterablehnung; Befangenheit

BFH, Beschluß vom 18.12.1998 - Aktenzeichen III S 4/98

DRsp Nr. 1999/4195

Richterablehnung; Befangenheit

Fehler, die einem Richter bei der Beurteilung eines Sachverhalts oder bei der Anwendung von Rechtsvorschriften unterlaufen, sind grds. kein Grund für eine Ablehnung.

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hatte in verschiedenen Verfahren (u.a. wegen Einkommensteuer 1986 bis 1989, 1993; Umsatzsteuer 1989 und 1990 sowie Investitionszulage 1987 bis 1991) Klagen erhoben (vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 1997 XI B 118, 119, 149/96; XI S 43, 44, 50/96, BFH/NV 1998, 617). Im Rahmen der Klageverfahren hat der Kläger mehrfach erfolglos Ablehnungsgesuche sowohl gegen den Präsidenten des Finanzgerichts (FG) als auch gegen verschiedene Richter am FG gestellt. Das erneute Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit vom 3. Februar 1998 gegen den Richter am FG X wies das FG mit Beschluß vom 4. Februar 1998, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung bei der Post am 7. Februar 1998 zugestellt, zurück.