BFH - Beschluß vom 07.12.2001
III B 3/01
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 § 44 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 529

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluß vom 07.12.2001 - Aktenzeichen III B 3/01

DRsp Nr. 2002/2274

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

1. Das Institut der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen. 2. Wird ein Richter mehrfach wegen der Besorgnis der Befangenheit vom selben Stpfl. mit gleicher Begründung abgelehnt, ist die Einholung einer erneuten dienstlichen Stellungnahme des Richters nicht erforderlich.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 § 44 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, haben vor dem Finanzgericht (FG) eine Klage wegen Einkommensteuer 1987 und 1990 erhoben. Berichterstatter dieses Verfahrens ist Richter am FG A. Mit Schreiben vom 22. November 2000 haben die Kläger Richter am FG B, der dem selben Senat angehört, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung haben sie auf die Ablehnungsgesuche vom 23. Juni 2000 in den Sachen 15 K 940/96 F sowie 15 V 3433/00 A (E) und die dort eingereichten eidesstattlichen Versicherungen verwiesen.