BFH - Beschluß vom 04.12.1998
X R 7/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 796

Richterablehnung; Verfahrensrüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO

BFH, Beschluß vom 04.12.1998 - Aktenzeichen X R 7/98

DRsp Nr. 1999/3598

Richterablehnung; Verfahrensrüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO

Die Verfahrensrüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist bei Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nur schlüssig erhoben, wenn der Richter "mit Erfolg" abgelehnt worden ist.

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1982 mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen, mit der Begründung, der Kläger sei durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1982 nicht beschwert, weil die Einkommensteuer auf Null DM festgesetzt worden sei. Einer der Ausnahmefälle, in denen ausnahmsweise dennoch ein solcher Einkommensteuerbescheid beschweren könne, liege nicht vor. Insbesondere seien die angefochtenen Bescheide --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht nichtig.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Revision, die der Kläger auf § 116 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

Zur Begründung trägt er unter Hinweis auf das beim erkennenden Senat anhängige Beschwerdeverfahren wegen Richterablehnung (Einkommensteuer 1982) vor, bei dem angefochtenen Urteil habe Vorsitzender Richter am FG X mitgewirkt, den er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe.