Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1982 mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen, mit der Begründung, der Kläger sei durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1982 nicht beschwert, weil die Einkommensteuer auf Null DM festgesetzt worden sei. Einer der Ausnahmefälle, in denen ausnahmsweise dennoch ein solcher Einkommensteuerbescheid beschweren könne, liege nicht vor. Insbesondere seien die angefochtenen Bescheide --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht nichtig.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Revision, die der Kläger auf § 116 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.
Zur Begründung trägt er unter Hinweis auf das beim erkennenden Senat anhängige Beschwerdeverfahren wegen Richterablehnung (Einkommensteuer 1982) vor, bei dem angefochtenen Urteil habe Vorsitzender Richter am FG X mitgewirkt, den er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|