EuGH - Urteil vom 15.05.1990
Rs C-4/89
Normen:
Sechste Richtlinie vom 17. Mai 1977 Art. 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Richtlinie 77/388 Art. 4 Abs. 5;

EuGH, Urteil vom 15.05.1990 - Aktenzeichen Rs C-4/89

DRsp Nr. 2006/13963

Richtlinie 77/388 Art. 4 Abs. 5;

»Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, daß es sich bei den Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" im Sinne dieser Vorschrift um solche Tätigkeiten handelt, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer. Von der Behandlung als Nichtsteuerpflichtige sind somit die Tätigkeiten ausgeschlossen, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts, sondern als Rechtssubjekte des Privatrechts ausüben. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, unter Zugrundelegung dieses Kriteriums die erforderlichen Beurteilungen vorzunehmen.