FG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2010
4 K 1695/10 VE
Normen:
EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; EnergieStG § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; EnergieStG § 2 Abs. 4 Satz 1; EnergieStG § 2 Abs. 4 Satz 3; EnergieStV § 8 Abs. 1 Satz 1; KN Unterpos. 2902 30 00; RL (EG) 2003/96 Art. 2 Abs. 3 Unterabs.1;

Richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG; Steuersatz für die Verwendung von Toluol als Heizstoff; Richtlinienkonforme Auslegung; Heizstoff; Maßgeblicher Verwendungszweck; Heizöl

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 4 K 1695/10 VE

DRsp Nr. 2011/992

Richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG; Steuersatz für die Verwendung von Toluol als Heizstoff; Richtlinienkonforme Auslegung; Heizstoff; Maßgeblicher Verwendungszweck; Heizöl

1. Für die Verwendung von Toluol als Heizstoff zur Herstellung von Titandioxid im Chloridverfahren ist in richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG der Mindeststeuersatz für zum Verheizen verwendete Erzeugnisse gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG anzuwenden. 2. Nach seiner maßgeblichen konkreten Verwendung steht das Toluol in diesem Fall dem Heizöl der Unterpos. 2710 19 61 bis 2710 19 69 KN gleich, für das ein Steuersatz von 25 EUR je 1.000 kg anzuwenden ist. 3. Auf die besonderen Beschaffenheitsmerkmale für Heizöl nach der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchst. f zu Kap. 27 KN kommt es für die Anwendung dieses Steuersatzes nicht an. 4. Die fehlende Kennzeichnung des Toluols steht einer Anwendung des Steuersatzes des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG gleichfalls nicht entgegen.

Tenor

Die von der Klägerin für die Monate Januar 2008 bis Juni 2010 abgegebenen Steueranmeldungen werden aufgehoben, soweit die Energiesteuer unter Anwendung eines höheren Steuersatzes als 25 EUR je 1.000 kg Toluol ermittelt worden ist.

Die Klägerin trägt ¼ und der Beklagte trägt ¾ der Kosten des Verfahrens.