Die Steueranmeldung vom 12. Februar 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 wird aufgehoben, soweit die Energiesteuer unter Anwendung eines höheren Steuersatzes als 25 EUR je 1.000 kg Toluol ermittelt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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