FG München - Urteil vom 17.12.2013
6 K 1949/10
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DB 2014, 2921
DStRE 2015, 414
GmbHR 2014, 434

Risikogeschäfte zwischen dem Gesellschafter/Geschäftsführer und der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen

FG München, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 6 K 1949/10

DRsp Nr. 2014/3711

Risikogeschäfte zwischen dem Gesellschafter/Geschäftsführer und der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen

Die als reines Spekulationsgeschäft anzusehenden Kreditvergaben einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer in der japanischen Währung des Yen sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und bedingen eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn für die Vergabe von Darlehen in Yen keine betriebliche Notwendigkeit besteht, keine Sicherungsgeschäfte an der Börse getätigt werden und sich unter Einbezug der steuerlichen Beurteilung lediglich auf Seiten des Gesellschafter-Geschäftsführers eine Vorteilhaftigkeit des Geschäfts ersehen lässt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist für die Jahre 2001 bis 2006, ob verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund von Darlehen an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in Yen vorliegen.