VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2021
9 S 719/20
Normen:
RAVG BW § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3; VwS BW § 21 Abs. 1 Nr. 1-2; VwS BW § 21 Abs. 5; VwS BW § 21 Abs. 9;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4242/17

Rollenverteilung zwischen Versorgungswerk und Mitglied beim Nachweis des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit; Eigenständigkeit des Begriffs der Berufsunfähigkeit in der berufsständischen Pflichtversorgung gegenüber anderen Versorgungssystemen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 9 S 719/20

DRsp Nr. 2021/17423

Rollenverteilung zwischen Versorgungswerk und Mitglied beim Nachweis des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit; Eigenständigkeit des Begriffs der Berufsunfähigkeit in der berufsständischen Pflichtversorgung gegenüber anderen Versorgungssystemen

1. Zur Rollenverteilung zwischen Versorgungswerk und Mitglied im Kontext des Nachweises des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit nach § 21 Abs. 5 VwS.2. Die Eigenständigkeit des Begriffs der Berufsunfähigkeit in der berufsständischen Pflichtversorgung gegenüber anderen Versorgungssystemen schließt es nicht aus, die im Rahmen eines Verfahrens des Widerrufs der Zulassung als Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse zur Feststellung der Berufsunfähigkeit im Sinne der berufsständischen Pflichtversorgung heranzuziehen.3. Nach der Systematik des § 21 VwS ist der Verzicht auf die Zulassung als Rechtsanwalt keine Voraussetzung für die erstmalige Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 VwS.4. Auf Fälle des Widerrufs der Zulassung als Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwS analog anzuwenden, soweit sich (auch) im Widerruf das versicherte Risiko der Berufsunfähigkeit verwirklicht.

Tenor