OLG Brandenburg - Urteil vom 15.04.2010
2 U 26/08
Normen:
AO § 283; BGB § 434; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 76/06

Rückabwicklung der Veräußerung von gepfändeten Gegenständen durch das Finanzamt

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 2 U 26/08

DRsp Nr. 2010/6843

Rückabwicklung der Veräußerung von gepfändeten Gegenständen durch das Finanzamt

Im Rahmen einer Internetauktion von gepfändeten Gegenständen durch das Finanzamt liegt in der Altersangabe für einen antiken Sekretär nicht die stillschweigende Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Dies gilt auch dann, wenn die Angabe in dem Katalog mit Fettdruck hervorgehoben ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AO § 283; BGB § 434; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land die Rückabwicklung des Erwerbs eines Sekretärs im Rahmen einer durch das beklagte Land über das Internetportal "www.z....de" durchgeführten Auktion. Hilfsweise begehrt er Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung.