OLG München - Endurteil vom 07.12.2017
23 U 1683/17
Normen:
HGB § 230;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 17915/16

Rückabwicklung einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft wegen Prospektmängeln oder Verletzung der Aufklärungspflicht

OLG München, Endurteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 23 U 1683/17

DRsp Nr. 2018/671

Rückabwicklung einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft wegen Prospektmängeln oder Verletzung der Aufklärungspflicht

Bei einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. von § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Denn demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zu Gute kommen, dass er gleichzeitig auch an den mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist (BGH - II ZR 149/03 - 21.03.2005).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.04.2017, Az. 15 HK O 17915/16 wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 9.598,55 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 zu zahlen.

2. 3. II. III. IV. V.