Der Antrag des Klägers, die Beiordnung von Rechtsanwalt B aufzuheben und ihm einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Rückerstattung von Zuzahlungen über der Belastungsgrenze für das Jahr 2011 bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Bayerischen LSG vom 30.4.2019).
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