BSG - Beschluss vom 04.02.2021
B 1 KR 42/19 B
Normen:
BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 426/18
SG München, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 760/11

Rückerstattung von Zuzahlungen über einer BelastungsgrenzeAntrag auf Aufhebung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts und Beiordnung eines anderen RechtsanwaltsMutwillige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum beigeordneten Rechtsanwalt durch den Mandanten

BSG, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 42/19 B

DRsp Nr. 2021/4670

Rückerstattung von Zuzahlungen über einer Belastungsgrenze Antrag auf Aufhebung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts und Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts Mutwillige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum beigeordneten Rechtsanwalt durch den Mandanten

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Beiordnung von Rechtsanwalt B aufzuheben und ihm einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Rückerstattung von Zuzahlungen über der Belastungsgrenze für das Jahr 2011 bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Bayerischen LSG vom 30.4.2019).