BFH - Urteil vom 11.12.2013
XI R 42/11
Normen:
EStG § 31 Satz 3, § 70 Abs. 2 Satz 1; EStG i.d.F. des JStG 1996 § 72, § 73 Abs. 1 Satz 1; AO § 37 Abs. 2 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 174 Abs. 2, § 228 Satz 2, § 229 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 408/10

Rückforderung auf Grund Arbeitgeberwechsels doppelt gezahlten Kindergeldes; Beginn der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs

BFH, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen XI R 42/11

DRsp Nr. 2014/6411

Rückforderung auf Grund Arbeitgeberwechsels doppelt gezahlten Kindergeldes; Beginn der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs

1. Wechselt ein Kindergeldberechtigter seinen Arbeitgeber, geht infolgedessen die sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes von der Familienkasse auf einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber über und zahlt neben diesem auch die Familienkasse das von ihr festgesetzte Kindergeld aus, ist die Familienkasse zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des von ihr gezahlten Kindergeldes befugt.2. In diesen Fällen beginnt die Zahlungsverjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

Normenkette:

EStG § 31 Satz 3, § 70 Abs. 2 Satz 1; EStG i.d.F. des JStG 1996 § 72, § 73 Abs. 1 Satz 1; AO § 37 Abs. 2 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 174 Abs. 2, § 228 Satz 2, § 229 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig sind die Aufhebung der Festsetzung und die Rückforderung vom Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) doppelt bezogenen Kindergeldes.

Der seinerzeit bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigte Kläger bezog für seine in den Jahren 1988 und 1993 geborenen Kinder laufend Kindergeld, das zunächst von der früheren Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) ausgezahlt wurde.