FG Thüringen - Urteil vom 23.11.1999
I 32/97
Normen:
AO 1977 § 37 Abs. 2 ; BGB § 362 Abs. 2 ; AO 1977 § 80 Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 3 ; InvZulG § 7 Abs. 1 Satz 1; InvZulG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 200

Rückforderung einer an den Steuerberater gezahlten Investitionszulage

FG Thüringen, Urteil vom 23.11.1999 - Aktenzeichen I 32/97

DRsp Nr. 2001/2577

Rückforderung einer an den Steuerberater gezahlten Investitionszulage

1. Hat der Gläubiger der Investitionszulage keine wirksame Kontenbestimmung zugunsten seines Steuerberaters getroffen, ist die Zahlung der Investitionszulage auf das Konto des Steuerberaters ohne rechtlichen Grund i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO erfolgt. 2. In einem Rechtsstreit, der nur um die Frage geht, ob für die Zahlung an den Steuerberater ein rechtlicher Grund bestanden hat, braucht das FG keine Ermittlungen darüber anzustellen, ob, auf welche Weise und in welchem Umfang der Steuerberater die Investitonszulage an den Gläubiger weitergeleitet hat. Eine Entreicherung auf der Grundlage des Rechtsgedankens des § 818 Abs. 3 BGB wird bei Rückforderungen i.S. des § 37 AO nicht berücksichtigt.

Normenkette:

AO 1977 § 37 Abs. 2 ; BGB § 362 Abs. 2 ; AO 1977 § 80 Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 3 ; InvZulG § 7 Abs. 1 Satz 1; InvZulG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Umstritten ist die Rückforderung eines als Investitionszulage ausgezahlten Betrages.