OLG Köln - Urteil vom 13.01.2023
19 U 21/22
Normen:
HGB § 86a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 108/20

Rückforderung eines von einem Handelsvertreter geleisteten Kostenbeitrags für die Überlassung von Arbeitsplatzsystemen inklusive Kasse

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2023 - Aktenzeichen 19 U 21/22

DRsp Nr. 2023/8756

Rückforderung eines von einem Handelsvertreter geleisteten Kostenbeitrags für die Überlassung von Arbeitsplatzsystemen inklusive Kasse

Einem Handelsvertreter überlassene „Arbeitsplatzsysteme inklusive Kasse“ sind erforderliche Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB mit der Folge, dass der Geschäftsherr die hierfür entstehenden Kosten selbst zu tragen hat und der Handelsvertreter eine geleistete Kostenbeteiligung zurückfordern kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 12 O 108/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 86a Abs. 1;

Gründe

I.