OLG Köln - Urteil vom 17.11.2023
19 U 123/22
Normen:
GlüStV § 4 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 817 S. 2; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 66/20

Rückforderung verlorener Online-Sportwetteneinsätze wegen fehlender Konzession des Anbieters

OLG Köln, Urteil vom 17.11.2023 - Aktenzeichen 19 U 123/22

DRsp Nr. 2023/15279

Rückforderung verlorener Online-Sportwetteneinsätze wegen fehlender Konzession des Anbieters

1. Ein im Ausland ansässiger Anbieter von Sportwetten mit ausländischer Lizenz, der im Jahr 2017 die Teilnahme an Sportwetten in Deutschland (außerhalb von Schleswig-Holstein) angeboten hat, hat gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV 2011) verstoßen. 2. Der zwischen einem solchen Glücksspielanbieter und einem außerhalb von Schleswig-Holstein ansässigen Spieler geschlossene Spielvertrag ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 nichtig. Das gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass sich das gesetzliche Verbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 nur an den Wettanbieter, nicht jedoch an den Spielteilnehmer richtet. 3. Leistungen des Spielers an einen solchen Online-Sportwettenanbieter sind ohne Rechtsgrundlage erfolgt und können nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden. 4. Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ist in solchen Fällen wegen des Sinns und Zwecks des Verbotsgesetzes nicht anwendbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.09.2022 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln zum Az. 5 O 66/20 abgeändert und wie folgt neugefasst: