BGH - Urteil vom 10.11.2003
II ZR 250/01
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 182
BFH/NV-Beilage 2004, 167
BGHReport 2004, 402
DB 2004, 480
DStR 2004, 326
MDR 2004, 477
NJW 2004, 512
WM 2004, 470
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Rückforderung von Ausbildungskosten des Mitarbeiters eines Steuerberaters

BGH, Urteil vom 10.11.2003 - Aktenzeichen II ZR 250/01

DRsp Nr. 2004/26

Rückforderung von Ausbildungskosten des Mitarbeiters eines Steuerberaters

»Finanziert ein Steuerberater einem bei ihm beschäftigten Mitarbeiter eine Ausbildung zum Steuerberater ausschließlich im Hinblick darauf, daß dieser sich nach Erlangung der nötigen Qualifikation mit ihm in Sozietät verbindet, so kann der Steuerberater gegen den Mitarbeiter einen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB haben, wenn der Mitarbeiter nach Abschluß der Ausbildung eine eigene Steuerberaterpraxis eröffnet.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, die zuvor als Diplom-Ingenieurin in der Bauverwaltung der DDR tätig war, trat 1990 als Angestellte in das Steuerberatungsbüro des Klägers in F. ein. Ab Ende 1991 war sie dort als Bürovorsteherin tätig.