FG Hamburg - Urteil vom 15.11.2007
4 K 45/07
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 2 ;

Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Ergänzung

FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 4 K 45/07

DRsp Nr. 2008/631

Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Ergänzung

1. Fehlende Angaben im Beförderungspapier können durch andere Unterlagen - wie beispielsweise den Frachtauftrag - ergänzt werden. 2. Die Behörde hat im Rückforderungsverfahren alle Unterlagen zu prüfen und zu berücksichtigen, die zum konkreten Ausfuhrvorgang gelangt sind.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Die Klägerin meldete im Januar 1990 Gouda mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger unter der Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 9077 3000 zur Ausfuhr nach Jugoslawien an und beantragte zugleich die Gewährung von Ausfuhrerstattung im Wege des Vorschusses, was ihr das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 1.2.1990 (.....) antragsgemäß gewährte.