FG Hamburg - Urteil vom 16.12.2008
4 K 124/06
Normen:
VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 35; VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 52;

Rückforderung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich der handelsüblichen Qualität von Rindfleisch

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 4 K 124/06

DRsp Nr. 2009/6430

Rückforderung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich der handelsüblichen Qualität von Rindfleisch

1. Im Falle der als Vorschuss gewährten Ausfuhrerstattung ist der Ausführer grundsätzlich für das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzung 'handelsübliche Qualität' beweispflichtig. 2. Ein Fall von Beweisvereitelung, der zu Beweiserleichterungen für den Ausführer bis hin zur Beweislastumkehr führt, liegt vor, wenn das Hauptzollamt dem Ausführer die Beweisführung durch unsachgemäße Behandlung einer Warenprobe unmöglich macht (ein Fall, in dem der Amtsveterinär von einer Ausfuhrsendung Rindfleisch eine Probe zieht, um diese einem BSE Schnelltest zu unterziehen und für diesen Test ein Labor auswählt, das nicht zugelassen ist mit der Folge, dass das Testergebnis zum Nachweis der handelsüblichen Qualität nicht herangezogen werden kann).

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 35; VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 52;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.