FG Hamburg - Urteil vom 16.12.2008
4 K 221/07
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13;

Rückforderung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich der handelsüblichen Qualität von Rindfleisch

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 4 K 221/07

DRsp Nr. 2009/6432

Rückforderung von Ausfuhrerstattung, Beweislast hinsichtlich der handelsüblichen Qualität von Rindfleisch

1. Rindfleisch, das aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, ist nicht von handelsüblicher Qualität im Sinne von Art. 13 VO Nr. 3665/87 (hier Verbringungsverbot für Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich wegen BSE). 2. In Fällen der Rückforderung endgültig gewährter Ausfuhrerstattung trifft den Ausführer jedenfalls dann noch die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Erstattungsvoraussetzung 'handelsübliche Qualität', wenn die Zollbehörden über Anhaltspunkte dafür verfügen, dass das Erzeugnis einem Ausfuhrverbot unterliegt. 3. Zu den Anforderungen an den Nachweis der handelsüblichen Qualität.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.