KG - Beschluss vom 21.07.2023
18 U 37/22
Normen:
GlüStV § 4 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 817 S. 2; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 340/21

Rückforderung von Einsätzen für im Inland nicht zugelassenes Online-GlücksspielVoraussetzungen der Kondiktionssperre des § 817 BGB

KG, Beschluss vom 21.07.2023 - Aktenzeichen 18 U 37/22

DRsp Nr. 2023/15636

Rückforderung von Einsätzen für im Inland nicht zugelassenes Online-Glücksspiel Voraussetzungen der Kondiktionssperre des § 817 BGB

1. Ein im Ausland ansässiger Glücksspielanbieter mit ausländischer Glücksspiellizenz, der im Zeitraum Juni 2019 bis Mai 2020 die Teilnahme an Online-Glücksspielen in Deutschland (außerhalb von Schleswig-Holstein) angeboten hat, hat gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV 2012) verstoßen. 2. Der zwischen einem solchen Glücksspielanbieter und einem in Sachsen/Deutschland sich aufhaltenden Spieler geschlossene Spielvertrag ist gemäß § 134 BGB nichtig wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. 3. Leistungen des Spielers an einen solchen Online-Glücksspielanbieter sind ohne Rechtsgrundlage erfolgt und können nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückgefordert werden. 4. Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ist in solchen Fällen nicht anwendbar wegen des Sinns und Zwecks des Verbotsgesetzes.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.07.2022, Az. 39 O 340/21, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.