Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte im April 1994 für seine drei Kinder Kindergeld. Seine Ehefrau erklärte sich in dem Antrag damit einverstanden, dass das Kindergeld an den Antragsteller gezahlt werde. Der Beklagte (Arbeitsamt --Familienkasse--) zahlte das Kindergeld antragsgemäß auf das im Antrag bezeichnete Bankkonto. Nachdem die Familienkasse erfahren hatte, dass die Kinder seit Februar 1996 im Haushalt der getrennt lebenden Ehefrau lebten, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit einem als Rückforderungsbescheid bezeichneten Verwaltungsakt vom 29. Mai 1997 ab März 1996 bis April 1997 auf und forderte das Kindergeld für diese Monate vom Antragsteller zurück. Der Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid blieb erfolglos.
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