BFH - Beschluß vom 14.11.2000
VI B 282/98
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 449

Rückforderung von Kindergeld; PKH

BFH, Beschluß vom 14.11.2000 - Aktenzeichen VI B 282/98

DRsp Nr. 2001/850

Rückforderung von Kindergeld; PKH

Im - summarischen - PKH-Verfahren ist nicht auszuschließen, dass sich die Anfechtung eines Bescheides, durch den eine Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufgehoben und das gezahlte Kindergeld zurückgefordert wurde, sich auf den gesamten VA und nicht nur auf die Rückforderung des Kindergeldes bezieht.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte im April 1994 für seine drei Kinder Kindergeld. Seine Ehefrau erklärte sich in dem Antrag damit einverstanden, dass das Kindergeld an den Antragsteller gezahlt werde. Der Beklagte (Arbeitsamt --Familienkasse--) zahlte das Kindergeld antragsgemäß auf das im Antrag bezeichnete Bankkonto. Nachdem die Familienkasse erfahren hatte, dass die Kinder seit Februar 1996 im Haushalt der getrennt lebenden Ehefrau lebten, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit einem als Rückforderungsbescheid bezeichneten Verwaltungsakt vom 29. Mai 1997 ab März 1996 bis April 1997 auf und forderte das Kindergeld für diese Monate vom Antragsteller zurück. Der Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid blieb erfolglos.