LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.11.2023
L 9 R 461/23
Normen:
SGB VI § 34; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 05.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 192/22

Rückforderung von Rentenleistungen nach Neufeststellung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte aufgrund der Berücksichtigung tatsächlichen Hinzuverdienstes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2023 - Aktenzeichen L 9 R 461/23

DRsp Nr. 2024/1242

Rückforderung von Rentenleistungen nach Neufeststellung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte aufgrund der Berücksichtigung tatsächlichen Hinzuverdienstes

Die Anrechnung des tatsächlichen Zuverdienstes bei der Neuberechnung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Ausschluss von Vertrauensschutzregelungen nach § 34 SGB VI (idF bis 31.12.2022) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 34; SGB X § 45;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Rentenleistungen nach Neufeststellung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte aufgrund der Berücksichtigung tatsächlichen Hinzuverdienstes.