Streitig ist die Behandlung der Bezahlung von Lohn und Kfz-Kosten als verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger in 1998.
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der L. Handelsgesellschaft GmbH (im weiteren L GmbH) im Streitjahr gewesen. Neben dem Stahlhandel waren auch der Handel mit Getränken und Bieren sowie mit Kraftfahrzeugen aller Art. als Gegenstand des Gewerbes angemeldet. Der unter der Firma der L GmbH betriebene Autohandel erfolgte auf Rechnung des Zeugen G. Dieser Betriebsteil wurde am 25. April 1997 angemeldet.
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