FG Münster - Urteil vom 24.11.2004
1 K 3741/01 E
Normen:
GmbHG § 31 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 825
EFG 2005, 563
Steuertelex 2005, 294

Rückgängigmachung bei Anspruch aus § 31 GmbHG wegen Auszahlung zu Lasten des gebundenen Vermögens

FG Münster, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 1 K 3741/01 E

DRsp Nr. 2005/2854

Rückgängigmachung bei Anspruch aus § 31 GmbHG wegen Auszahlung zu Lasten des gebundenen Vermögens

Ein Rückforderungsanspruch der Gesellschaft nach § 31 GmbHG wegen Auszahlung zu Lasten des gebundenen Gesellschaftsvermögens führt nicht zur Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Vielmehr liegt auch in diesem Fall eine Einlagenforderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter vor.

Normenkette:

GmbHG § 31 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Behandlung der Bezahlung von Lohn und Kfz-Kosten als verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger in 1998.

Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der L. Handelsgesellschaft GmbH (im weiteren L GmbH) im Streitjahr gewesen. Neben dem Stahlhandel waren auch der Handel mit Getränken und Bieren sowie mit Kraftfahrzeugen aller Art. als Gegenstand des Gewerbes angemeldet. Der unter der Firma der L GmbH betriebene Autohandel erfolgte auf Rechnung des Zeugen G. Dieser Betriebsteil wurde am 25. April 1997 angemeldet.