FG München - Urteil vom 28.11.2000
13 K 469/00
Normen:
AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; EStG § 7 ; EStG § 7 Abs. 4 ; FördG § 1 Abs. 2; FördG § 3 Satz 1; FördG § 4 Abs. 1 Satz 1; FördG § 4 Abs. 1 Satz 5;
Fundstellen:
EFG 2001, 382

Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen auf Vorauszahlungen für eine Eigentumswohnung im Fördergebiet bei Weiterverkauf des Objekts am Tag der Abnahme

FG München, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 13 K 469/00

DRsp Nr. 2001/10707

Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen auf Vorauszahlungen für eine Eigentumswohnung im Fördergebiet bei Weiterverkauf des Objekts am Tag der Abnahme

1. Die Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG darf nur derjenige Steuerpflichtige beanspruchen, der anderenfalls die normale Abschreibung (§ 7 EStG) vornehmen dürfte. 2. Die Sonderabschreibung auf Vorauszahlungen nach § 4 Abs.1 Satz 5 FördG für eine erst noch zu erstellende Wohneinheit setzt daher voraus, dass der Steuerpflichtige später zumindest wirtschaftlicher Eigentümer werden muss, damit er AfA-befugt i.S. des EStG wird. 3. Hat der Steuerpflichtige mehrere Jahre die Sonderabschreibung nach § 4 Abs.1 Satz 5 EStG auf Vorauszahlungen auf eine Wohnung im Fördergebiet beansprucht und verkauft er die Wohnung mit Wirkung zum Tag der Abnahme -dem Tag, an die wirtschaftliche Verfügungsmacht an der Wohnung auf ihn übergeht- weiter, so stellt die Tatsache, dass er damit nie die AfA-Befugnis im einkommensteuerliche Sinne an der Wohnung erlangt hat, ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 dar.

Normenkette:

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; EStG § 7 ; EStG § 7 Abs. 4 ; FördG § 1 Abs. 2; FördG § 3 Satz 1; FördG § 4 Abs. 1 Satz 1; FördG § 4 Abs. 1 Satz 5;

Entscheidungsgründe:

I.