FG München - Urteil vom 18.12.2000
4 K 4595/96
Normen:
GrEStG 1983 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs als Voraussetzung für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 4 K 4595/96

DRsp Nr. 2001/8755

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs als Voraussetzung für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer

1. § 16 Abs.1 Nr.1 GrEStG setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich rückgängig gemacht wird. Dazu müssen die Beteiligten sich vollständig aus den gegenseitigen Vertragspflichten entlassen, die bereits gewährten Leistungen zurückgewähren und uneingeschränkt ihre ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangen. Der Verkäufer muss wieder völlig frei über das Grundstück verfügen können und darf nicht verpflichtet sein, das Grundstück wieder an den Erwerber oder einen von diesem benannten Dritten zu veräußern.