FG Münster - Urteil vom 15.08.2007
8 K 1813/05 GrE
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 73

Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags später als nach 2 Jahren seit Entstehung der Steuer

FG Münster, Urteil vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 8 K 1813/05 GrE

DRsp Nr. 2007/22870

Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags später als nach 2 Jahren seit Entstehung der Steuer

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Rückgängigmachung eines Grundstückskaufs gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bzw. eine Nichterfüllung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG anzunehmen ist, wenn die Erteilung einer Baugenehmigung nicht mehr wahrscheinlich ist und die Kaufvertragsparteien zwei Jahre und zwei Monate nach Ablauf der zweijährigen Frist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erst die Aufhebung des Kaufvertrags vereinbaren.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) es zu Recht abgelehnt hat, einen Grunderwerbsteuer (GrESt)-bescheid gem. § 16 GrEStG aufzuheben.

Die Klägerin (Klin.) ist befreite Vorerbin ihres am 21.09.2003 verstorbenen Ehegatten Dipl.-Ing. GN (= Erwerber). Dieser erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 30.09.1999 (UR-Nr. 286/1999 des Notars N1, C) von der L AG & Co. Liegenschaftsverwaltung in C verschiedene in der Gemarkung X Flur 13 gelegene Grundstücke, die u. a. mit einem an sechs Mietparteien vermieteten Wohnhaus sowie mit zu der ehemaligen Werksgärtnerei gehörenden Gebäuden, Aufbauten und Erweiterungen bebaut waren.

Die Besitzübergabe des Kaufobjektes erfolgte mit Vertragsschluss (§ 7 des Vertrages). Der Erwerber trat gem. § 8 des Vertrages in die bestehenden Mietverträge ein.