FG Niedersachsen - Urteil vom 30.10.2013
3 K 487/12
Normen:
EStG § 6c;
Fundstellen:
BB 2013, 3056
DStR 2014, 6
DStRE 2015, 133

Rücklage nach § 6c EStG: Übertragung von Nutzungsrechten zur Errichtung eines Windparks (überirdischer Bodenschatz)

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen 3 K 487/12

DRsp Nr. 2014/59

Rücklage nach § 6c EStG : Übertragung von Nutzungsrechten zur Errichtung eines Windparks („überirdischer Bodenschatz”)

§ 6b EStG begünstigt nur die Veräußerung des „nackten” Grund und Bodens. Dieser Begriff wird enger gefasst als der Begriff „Grundstück” nach BGB. Ein Nutzungsrecht zur Errichtung eines Windparks kann ein vom Grund und Boden getrenntes, eigenständiges WG darstellen. Zum Begriff des WG. Die BFH-Rechtsprechung zur Qualifizierung eines Bodenschatzes als WG ist auf Rechte zur überirdischen Nutzung von Grundstücken anzuwenden. Zahlt der Käufer eines Grundstücks an den Verkäufer eine „Entschädigungsprovision”, weil ein bereits vor dem Verkauf vereinbartes Nutzungsrecht zur Errichtung eines Windparks auf dem Grundstück in Anspruch genommen wird, handelt es sich um einen - ggf. nicht steuerbaren - Kaufpreis für ein eigenständiges WG „Nutzungsrecht”. Eine § 6c EStG -Rücklage kann insoweit nicht gebildet werden.

Normenkette:

EStG § 6c;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine an den Kläger geleistete Zahlung als nachträglicher Erlös für die Veräußerung von Grund und Boden qualifiziert und in eine Rücklage nach §§ 6b, 6c des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) eingestellt werden kann.