FG Niedersachsen - Urteil vom 05.11.2013
15 K 14/13
Normen:
AO § 268; AO § 269 Abs. 1; AO § 277; AO § 280; AO § 367 Abs. 2; EStG § 26a;
Fundstellen:
DStR 2014, 11
DStRE 2015, 115

Rücknahme eines Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach Erteilung des Aufteilungsbescheides

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 15 K 14/13

DRsp Nr. 2014/51

Rücknahme eines Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach Erteilung des Aufteilungsbescheides

Zu den Voraussetzungen und zum Inhalt eines Aufteilungsbescheides betr. die Aufteilung der ESt-Schuld von Ehegatten. Die Befugnis des Gesamtschuldners, einen Aufteilungsantrag zu stellen, steht keine Einrede i. S. des BGB dar. Die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld sehen nicht vor, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zurücknimmt. Denn mit dem Aufteilungsantrag übt der Gesamtschuldner ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht aus. Die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts ist unwiederholbar und unwiderruflich. Wer als Gesamtschuldner einen Aufteilungsantrag gestellt hat, kann diesen auch im Verfahren über den Einspruch gegen den Aufteilungsbescheid nicht zurücknehmen.

Normenkette:

AO § 268; AO § 269 Abs. 1; AO § 277; AO § 280; AO § 367 Abs. 2; EStG § 26a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger berechtigt ist, seinen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung vor Bestandskraft des bereits erteilten Aufteilungsbescheides zurückzunehmen.