FG Düsseldorf - Urteil vom 09.11.1999
13 K 6611/96 E, G
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 39 Abs. 2 Satz 2; HGB § 259 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1516
EFG 2000, 304

Rückstellung; Bilanzaufstellung; Frist; wertaufhellende Umstände; Einkommensteuer 1990 und einh. Gewerbesteuermeßbetrags 1990 - Bilanzielle Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 13 K 6611/96 E, G

DRsp Nr. 2001/1623

Rückstellung; Bilanzaufstellung; Frist; wertaufhellende Umstände; Einkommensteuer 1990 und einh. Gewerbesteuermeßbetrags 1990 - Bilanzielle Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener

Wird die Bilanz nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt, so können nach diesem Zeitpunkt bekannt werdende wertaufhellende Umstände nicht den Ansatz einer Rückstellung rechtfertigen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 39 Abs. 2 Satz 2; HGB § 259 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für den Ansatz einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - i.V.m. § 259 Abs. 1 Nr. 2 Handelsgesetzbuch - HGB -) im Jahresabschluß für 1990 erfüllt waren.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1990 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Versicherungsvermittlungen. In der im März 1993 aufgestellten Bilanz für 1990 hat sie eine Rückstellung i.H.v. 3.570.000 DM gebildet.

Die Rückstellung betrifft eine drohende Inanspruchnahme wegen Schadensersatzforderungen der X-Bank und für damit im Zusammenhang stehende Prozeßkosten. Die mögliche Schadensverursachung resultiert aus den Jahren 1989 und 1990. Die X hatte die Klägerin im Jahre 1992 auf Schadensersatzzahlung verklagt.