OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2017
19 B 958/17
Normen:
SchulG NRW § 19 Abs. 1; SchulG § 20; SchulG NRW § 35 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SchulG NRW § 35 Abs. 3 S. 1; AO -SF NRW § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 2694/17

Rückstellung eines schulpflichtigen Kindes vom Schulbesuch aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr; Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2017 - Aktenzeichen 19 B 958/17

DRsp Nr. 2018/733

Rückstellung eines schulpflichtigen Kindes vom Schulbesuch aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr; Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SchulG NRW § 19 Abs. 1; SchulG § 20; SchulG NRW § 35 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SchulG NRW § 35 Abs. 3 S. 1; AO -SF NRW § 4 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch zu Recht verneint. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Zurückstellung ihres am 30. September 2011 geborenen Sohnes Y. G. vom Schulbesuch beanspruchen kann.

Nach § 35 Abs. Satz 1 NRW können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Das Vorliegen solcher Gründe hat die Antragstellerin auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht.