BFH, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen I R 36/95
DRsp Nr. 2000/493
Rückstellung für Beitragsrückerstattung
»1. § 21 Abs. 1KStG 1984 gilt nur für Beitragsrückerstattungen, die Versicherungsunternehmen für das selbstabgeschlossene Geschäft auf Grund ihres Jahresergebnisses oder eines versicherungstechnischen Überschusses gewähren. Andere Arten von Beitragsrückerstattungen werden von der Vorschrift nicht erfaßt.2. Versicherungstechnischer Überschuß i.S. des § 21 Abs. 1KStG 1984 ist der Überschuß, der sich nach den Vorschriften des Tarif- oder Versicherungsaufsichtrechts oder nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im einzelnen Schaden- oder Unfallversicherungszweig des Versicherungsunternehmens ergibt.3. Die aus der Anlage der vorausgezahlten Haftpflichtversicherungsprämien vom Versicherungsunternehmen erzielten Zinserträge sind zwar Teil des versicherungstechnischen Überschusses. Sie dürfen aber bei der Berechnung des steuerrechtlich abziehbaren Höchstbetrags gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2KStG 1984 nicht berücksichtigt werden. Werden sie für die Beitragsrückerstattung verwendet, handelt es sich zumindest insoweit um nichtabziehbare Betriebsausgaben, als das Versicherungsunternehmen tarif- und aufsichtrechtlich nicht verpflichtet war, die Zinserträge zur Beitragsrückerstattung zu verwenden.«