BFH - Urteil vom 21.10.1999
I R 36/95
Normen:
KStG (1977/1984) § 21 ;
Fundstellen:
BB 2000, 138
BFH/NV 2000, 395
BFHE 190, 190
BStBl II 2000, 238
DB 2000, 255
VersR 2000, 744
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Rückstellung für Beitragsrückerstattung

BFH, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen I R 36/95

DRsp Nr. 2000/493

Rückstellung für Beitragsrückerstattung

»1. § 21 Abs. 1 KStG 1984 gilt nur für Beitragsrückerstattungen, die Versicherungsunternehmen für das selbstabgeschlossene Geschäft auf Grund ihres Jahresergebnisses oder eines versicherungstechnischen Überschusses gewähren. Andere Arten von Beitragsrückerstattungen werden von der Vorschrift nicht erfaßt. 2. Versicherungstechnischer Überschuß i.S. des § 21 Abs. 1 KStG 1984 ist der Überschuß, der sich nach den Vorschriften des Tarif- oder Versicherungsaufsichtrechts oder nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im einzelnen Schaden- oder Unfallversicherungszweig des Versicherungsunternehmens ergibt. 3. Die aus der Anlage der vorausgezahlten Haftpflichtversicherungsprämien vom Versicherungsunternehmen erzielten Zinserträge sind zwar Teil des versicherungstechnischen Überschusses. Sie dürfen aber bei der Berechnung des steuerrechtlich abziehbaren Höchstbetrags gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1984 nicht berücksichtigt werden. Werden sie für die Beitragsrückerstattung verwendet, handelt es sich zumindest insoweit um nichtabziehbare Betriebsausgaben, als das Versicherungsunternehmen tarif- und aufsichtrechtlich nicht verpflichtet war, die Zinserträge zur Beitragsrückerstattung zu verwenden.«

Normenkette:

KStG (1977/1984) § 21 ;

Gründe: