FG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2010
3 K 3356/08 F
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c; HGB § 246 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 5;

Rückstellung für dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeiten; Abgrenzung zu rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten; Rückstellung; Ungewisse Verbindlichkeiten; Rechtlich bestehende Verbindlichkeiten; Behördliche Auflagen; Bilanzstichtag

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 3 K 3356/08 F

DRsp Nr. 2011/991

Rückstellung für dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeiten; Abgrenzung zu rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten; Rückstellung; Ungewisse Verbindlichkeiten; Rechtlich bestehende Verbindlichkeiten; Behördliche Auflagen; Bilanzstichtag

1. Der für die Passivierung rechtlich noch nicht bestehender Verbindlichkeiten erforderliche wirtschaftliche Bezug zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag ist bei behördlichen Auflagen zur technischen Umrüstung vor Ablauf der Umsetzungsfristen nicht gegeben, da die künftigen Ausgaben wirtschaftlich eng mit den künftigen Gewinnchancen verbunden sind und nicht mit bereits im abgelaufenen Geschäftsjahr realisierten Erträgen in Zusammenhang stehen. 2. Die in einem Wirtschaftsjahr mit Ablauf der Umsetzungsfristen durch Vorgänge des Geschäftsbetriebs rechtlich entstandenen und lediglich der Höhe nach ungewissen Außenverpflichtungen müssen dagegen zurückgestellt werden, ohne dass es darauf ankommt, dass bereits durch die Ausgaben alimentierte Erträge angefallen sind. 3. Der Rückstellungsbildung steht kein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse entgegen, wenn die Umrüstungen nicht der Betriebsbereitschaft des abgelaufenen Geschäftsjahrs dienen.