Zu 1.: Die Leistungsbedingung, die darin bestand, daß der die Versorgung aussprechende Arbeitgeber im Zeitpunkt des Versorgungsfalls das Einzelunternehmen nicht mehr betreibt, hatte zur Folge, daß der Arbeitgeber in seiner Funktion als Einzelunternehmer zu keiner Zeit aus der (Witwen-)Versorgung in Anspruch genommen werden konnte. Die Verpflichtung erwies sich damit als wirtschaftlich bedeutungslos und rechtfertigte aus diesem Grunde auch ertragsteuerlich keine gewinnmindernde Rückstellung.
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