FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.12.2003
5 K 332/01
Normen:
EStG (1983 § 5 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;

Rückstellung wegen Patent- und Schutzrechtsverletzung; einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1989

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 5 K 332/01

DRsp Nr. 2005/13063

Rückstellung wegen Patent- und Schutzrechtsverletzung; einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1989

Ein Unternehmen, das fremde Patent- und Schutzrechte verletzt hat, muss nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme durch den Rechtsinhaber rechnen, und darf deswegen noch keine Rückstellung bilden, wenn die geschädigte Firma noch in keiner Weise reagiert hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die den Anspruch begründenden Tatsachen nicht nur entdeckt, sondern der geschädigten Firma bekannt geworden sind oder dies unmittelbar bevorstand (zur Gleichbehandlung von Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten im Allgemeinen und von Rückstellungen wegen der Verletzung fremder Patentrechte im Besonderen durch den Gesetzgeber).

Normenkette:

EStG (1983 § 5 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stellt Heimwerkerartikel her. Die Eheleute ... und ... sind Kommanditisten zu 70 bzw. 30 v.H.. Komplementärin ist die ... GmbH.

In ihrer Bilanz 1989 hat die Klägerin Rückstellungen wegen der Verletzung fremder Patent- und Schutzrechte in Höhe von 236.956 DM ausgewiesen.