BFH - Urteil vom 27.11.1997
IV R 95/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1250
BB 1998, 1411
BFH/NV 1998, 1018
BFHE 185, 160
BStBl II 1998, 375
DB 1998, 1210
DStZ 1998, 672
NJW 1998, 2695
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Rückstellung wegen Schadenersatzanspruch

BFH, Urteil vom 27.11.1997 - Aktenzeichen IV R 95/96

DRsp Nr. 1998/8819

Rückstellung wegen Schadenersatzanspruch

»Eine Rückstellung wegen eines gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist erst zum Schluß des Wirtschaftsjahres aufzulösen, in dem über den Anspruch endgültig und rechtskräftig entschieden ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1991) Mitglied der O-Sozietät.

Die A-GmbH hatte gegen den Kläger im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer im Jahre 1988 Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Hierfür stellte der Kläger in seiner Sonderbilanz zum 31. Dezember 1988 eine Rückstellung in Höhe von 2 454 800 DM ein.

Im Februar 1991 wurde die Berufung der A-GmbH in dem Rechtsstreit der A-GmbH gegen den Kläger wegen Schadensersatz zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm die Revision der A-GmbH durch Beschluß vom 25. Juni 1992 nicht zur Entscheidung an.