Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1991) Mitglied der O-Sozietät.
Die A-GmbH hatte gegen den Kläger im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer im Jahre 1988 Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Hierfür stellte der Kläger in seiner Sonderbilanz zum 31. Dezember 1988 eine Rückstellung in Höhe von 2 454 800 DM ein.
Im Februar 1991 wurde die Berufung der A-GmbH in dem Rechtsstreit der A-GmbH gegen den Kläger wegen Schadensersatz zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm die Revision der A-GmbH durch Beschluß vom 25. Juni 1992 nicht zur Entscheidung an.
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