Die bei einer GmbH & Co. KG die Komplementär-GmbH ihrem Geschäftsführer schuldet, und die die KG als Aufwendungsersatz zu leisten hat, stellen passives Sonderbetriebsvermögen der GmbH dar. Sie sind deshalb bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zu den jeweiligen Stichtagen nicht beim Betriebsvermögen der KG, sondern beim Sonderbetriebsvermögen der GmbH abzusetzen und bei der Aufteilung vorweg der Komplementär-GmbH zuzurechnen.