FG Niedersachsen - Urteil vom 14.12.2007
2 K 224/07
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2008
EFG 2008, 1105

Rückstellungen wegen drohender Honorarrückforderung - Rückstellung; Verbindlichkeiten; Latente Rückforderungssituation

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 2 K 224/07

DRsp Nr. 2008/13134

Rückstellungen wegen drohender Honorarrückforderung - Rückstellung; Verbindlichkeiten; Latente Rückforderungssituation

1. Zu den Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. 2. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen oder Entstehen der Verbindlichkeit ist zu bejahen, wenn nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe für als gegen das Bestehen der Verbindlichkeit sprechen. 3. Auch eine ungewisse Verbindlichkeit muss bereits eine wirtschaftliche Belastung darstellen. 4. Eine "latente Rückforderungssituation" genügt für sich allein nicht für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. 5. Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus einer Verbindlichkeit darf der Stpfl. nicht die pessimistischste Alternative wählen.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Rückstellungen im Hinblick auf Honorarrückforderungsansprüche und Garantieleistungen sowie bereits erbrachte ärztliche Leistungen bilden durfte.