FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.11.2009
6 K 491/06
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 134; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1;

Rückstellungsbildung wegen drohender Inanspruchnahme aus der Vermittlung von Schrottimmobilien

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 6 K 491/06

DRsp Nr. 2010/23239

Rückstellungsbildung wegen drohender Inanspruchnahme aus der Vermittlung von Schrottimmobilien

1. Die Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG in den Jahren 2000 und 2001 kann nicht im Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1996 berücksichtig werden, da es sich um wertbegründende Tatsachen handelt, die jeweils erst weit nach Aufstellung der Bilanz und dem Feststellungszeitpunkt geschaffen wurden. 2. Aus der Rechtsprechung des BGH folgt, dass die Ansprüche auf Rückabwicklung von Verträgen wegen Verstoßes gegen das RBerG seit der zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform der Regelverjährung von drei Jahren unterliegen. Somit waren im Streitfall spätestens im November 2009 die zivilrechtlichen Ansprüche der Anleger aufgrund der Unwirksamkeit der Darlehens- und sonstigen Verträge in Bezug auf sog. Schrottimmobilien verjährt, so dass ab diesem Zeitpunkt für die hieraus drohende Inanspruchnahme vom Bauträger keine Rückstellungen mehr gebildet werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn vom Steuerpflichtigen kein Gläubiger konkret benannt werden kann, der seine Bereicherungsansprüche geltend gemacht hat.