BFH - Urteil vom 08.11.1996
VI R 65/94
Normen:
Auslandsumzugskostenverordung § 19 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 181, 484
BStBl II 1997, 207
DB 1997, 556
DStR 1997, 322
DStZ 1997, 491
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Rückumzug eines ausländischen Arbeitnehmers

BFH, Urteil vom 08.11.1996 - Aktenzeichen VI R 65/94

DRsp Nr. 1997/4651

Rückumzug eines ausländischen Arbeitnehmers

»Wird ein ausländischer Arbeitnehmer unbefristet an einen Arbeitsort im Inland versetzt, zieht er mit seiner Familie dorthin um und dauert der Aufenthalt im Inland viele Jahre bis zum Erreichen der Pensionsgrenze an, so steht dem Abzug der Kosten für den Rückumzug ins Heimatland die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG entgegen.«

Normenkette:

Auslandsumzugskostenverordung § 19 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Der 1924 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau (Klägerin und Revisionsbeklagte) sind Schweizer Staatsbürger. Anläßlich seiner Versetzung durch den Arbeitgeber (X-AG, Schweiz) an ein deutsches Tochterunternehmen zog der Kläger mit seiner Familie 1969 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Mit Ablauf des Streitjahres 1986 schied er aus Altersgründen aus den Diensten seines Arbeitgebers aus und zog noch im Streitjahr in die Schweiz zurück. Die pauschal ermittelten Umzugskosten in Höhe von 5 826,50 DM machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug dieser Aufwendungen ab, da die Kosten nicht im Zusammenhang mit inländischen Einkünften stünden.