FG Nürnberg - Urteil vom 25.10.2000
III 155/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Rückumzugskosten bei Beendigung der doppelten

FG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen III 155/00

DRsp Nr. 2002/2142

Rückumzugskosten bei Beendigung der doppelten

Aufwendungen für Rückumzugskosten sind als allgemeine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, wenn die Beendigung einer doppelten Haushaltsführung nach dem Ablauf der Zweijahresfrist (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG) auf einer dienstlichen Versetzung an den Familienwohnsitz beruht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von (pauschalen) Umzugsaufwendungen des Klägers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte er als Soldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Seine Ehefrau war als Hausfrau tätig.

Der Kläger wurde am 15. 7. 1996 von D 1 und D 2 versetzt und führte hier einen doppelten Haushalt. Sein Familienwohnsitz blieb weiterhin W. Mit Versetzungsverfügung vom 19. 8. 1998 wurde der Kläger - mit Dienstantritt am 12. 10. 1998 - von D 2 nach W versetzt. Der Kläger löste am 11. 10. 1998 die Zweitwohnung in D 2 auf und führte den Umzug zum Familienwohnsitz nach W durch.

In der Einkommensteuererklärung für 1998 machte er diesem Zusammenhang u. a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:

a) Familienheimfahrten im Zeitraum 1. 1. -

12. 10. 1998