FG Niedersachsen - Urteil vom 21.11.2013
6 K 366/12
Normen:
KStG 2012 § 34 Abs. 7 Satz 9; KStG 2012 § 8b Abs. 10; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 11

Rückwirkende Änderung des § 8b Abs. 10 KStG auf abweichendes Wirtschaftsjahr

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 6 K 366/12

DRsp Nr. 2014/3684

Rückwirkende Änderung des § 8b Abs. 10 KStG auf abweichendes Wirtschaftsjahr

Die Anwendung des § 8b Abs. 10 KStG i.V.m. § 34 Abs. 7 Satz 9 KStG auf Wertpapierdarlehensgeschäfte im Wirtschaftsjahr 2006/2007 ist verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ist nicht gegeben. Es handelt sich allenfalls um eine unechte Rückwirkung, die zur wirksamen Beendigung nicht vertrauensgeschützter professioneller Steuerumgehungsgestaltungen erforderlich war.

Normenkette:

KStG 2012 § 34 Abs. 7 Satz 9; KStG 2012 § 8b Abs. 10; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Steuerbescheid, der im Anschluss an eine Feststellung der Außenprüfung ergangen ist; streitig ist die Anwendung des § 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im Streitjahr 2007.